FVK Finanz-und Versicherungskontor - Ihr Versicherungsmakler in Cottbus
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FVK Finanz- und Versicherungskontor zum Maklervertrag

  • 1 Vertragsgegenstand

Der Maklervertrag, unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten Verträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte.  Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung besteht nicht. Es kann schriftlich gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf weitere Verträge erstrecken soll. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

  • 2 Pflichten des Mandanten

Der Mandant ist fortwährend zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen vollständig zu übergeben.  Bei der Bearbeitung jeder Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der vom Mandanten dem Makler dargelegte Sachverhalt ist als vollständige, wahrheitsgemäße und abschließende Grundlage für den Makler anzunehmen.

Für eigene Analysen und individuell erstellte Konzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch.

Die aus den Verträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten etc. sind vom Mandanten zu erfüllen.  Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz der Produktgeber für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Produktgeber ausschließlich über den Makler zu führen.

  • 3 Aufgaben des Maklers

Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Anbietern von geeigneten Produkten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen. Der Makler berücksichtigt im Versicherungsbereich lediglich solche Anbieter, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten.  Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Anbieter. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt.

  • 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten einschließlich einer Verletzung der gesetzlichen Beratungs‐ und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG sowie §§ 18 FinVermV- sowie seiner Verwaltungs‐ und Betreuungspflichten für infolge fahrlässig verursachter Schäden, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV und § 9 FinVermV begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der Mandant hat die Möglichkeit den Haftpflichtversicherungsschutz auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Eine solche Vereinbarung hat in Schriftform zu erfolgen.  Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht. Eine Haftung des Maklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Maklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z. B. Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

  • 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  • 6 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

  • 7 Datenschutzerklärung und Maklervollmacht

Die Berechtigung des Maklers zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der Kundendaten, sowie zur Vertretung des Mandanten ergeben sich jeweils aus einer separaten Erklärung.

  • 8 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Makler, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein.

  • 9 Vollmacht SEPA-Lastschrift

Der Mandant erteilt dem Makler und dessen Rechtsnachfolger Vollmacht bezüglich der Erteilung von SEPA-Lastschriftaufträgen zu Lasten des Kontos des Mandanten gegenüber Gesellschaften zur Abbuchung der Versicherungsprämien, Sparbeiträge bzw. sonstiger Entgelte.

  • 10 Beratungsdokumentation

Der Makler ist zur Dokumentation der Beratung gesetzlich verpflichtet. Der Mandant erkennt den Inhalt der Dokumentation auch durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm diese nach der Beratung zeitnah per Email oder Sprachnachricht übermittelt wurde und er ab Zugang dieser Dokumentation innerhalb einer Frist von 7 Werktagen keinen Widerspruch gegen den Inhalt eingelegt hat. Als Nachweis über den Zugang der Dokumentation beim Mandanten gilt die Lesebestätigung.  Es bedarf somit zur Anerkennung des Inhaltes keiner Unterschrift mehr vom Mandanten.

  • 11 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, Schriftformerfordernis

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. Sofern der Mandant Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Sitz des Maklers.

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses